Arbeitslosenverband Deutschland
Landesverband Brandenburg e.V.
Satzung in der Fassung vom 30.10.2014
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitslosenverband Deutschland - Landesverband
Brandenburg e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel. Sein Tätigkeitsbereich ist das
Territorium des Bundeslandes Brandenburg.
(3) Der Landesverband Brandenburg untergliedert sich in Kreisverbände und Ortsvereine.
Die Untergliederungen können rechtsfähige Vereine sein, die selbständig gemäß der in
dieser Satzung bestimmten Verfassung tätig sind. Nur sie sind nach Abschluss eines
Vertrages mit dem Vorstand des Bundesverbandes berechtigt, das als Anlage beigefügte
Logo und den Namen des Verbandes mit einem Zusatz, der sich auf ihr Gebiet bezieht, zu
führen. Die Bildung von Ortsvereinen und Kreisverbänden bzw. rechtsfähigen Vereinen als
Untergliederung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes Brandenburg, die nur durch
den Vorstand erteilt werden kann.
(4) Der Landesverband ist gegenüber seinen Untergliederungen zur Aufsicht und Prüfung
berechtigt und kann gegenüber den Untergliederungen verpflichtend alle Maßnahmen
ergreifen, welche die Durchsetzung der Satzung des Landesverbandes sowie der Beschlüsse
des Landesverbandstages und des Landesvorstandes dienen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die komplette Satzung, können Sie hier lesen.
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitslosenverband Deutschland - Landesverband
Brandenburg e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel. Sein Tätigkeitsbereich ist das
Territorium des Bundeslandes Brandenburg.
(3) Der Landesverband Brandenburg untergliedert sich in Kreisverbände und Ortsvereine.
Die Untergliederungen können rechtsfähige Vereine sein, die selbständig gemäß der in
dieser Satzung bestimmten Verfassung tätig sind. Nur sie sind nach Abschluss eines
Vertrages mit dem Vorstand des Bundesverbandes berechtigt, das als Anlage beigefügte
Logo und den Namen des Verbandes mit einem Zusatz, der sich auf ihr Gebiet bezieht, zu
führen. Die Bildung von Ortsvereinen und Kreisverbänden bzw. rechtsfähigen Vereinen als
Untergliederung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes Brandenburg, die nur durch
den Vorstand erteilt werden kann.
(4) Der Landesverband ist gegenüber seinen Untergliederungen zur Aufsicht und Prüfung
berechtigt und kann gegenüber den Untergliederungen verpflichtend alle Maßnahmen
ergreifen, welche die Durchsetzung der Satzung des Landesverbandes sowie der Beschlüsse
des Landesverbandstages und des Landesvorstandes dienen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die komplette Satzung, können Sie hier lesen.