Arbeitslosenverband Deutschland
Landesverband Brandenburg e.V.
Satzung, die Änderungen gegenüber der Fassung von 2014 wurden am 18.10.2018 auf dem 14. Landesverbandstag in Strausberg beschlossen
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Landesverband Brandenburg e.V.
Satzung, die Änderungen gegenüber der Fassung von 2014 wurden am 18.10.2018 auf dem 14. Landesverbandstag in Strausberg beschlossen
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitslosenverband Deutschland Landesverband Brandenburg e.V.“ In Veröffentlichungen kann auch die verkürzte Bezeichnung „ALV Brandenburg“ verwendet werden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel. Sein Tätigkeitsbereich ist das Territorium des Bundeslandes Brandenburg.
(3) Der Landesverband Brandenburg untergliedert sich in Regionalverbände und Ortsvereine.
(4) Der Landesverband ist gegenüber seinen Untergliederungen zur Aufsicht und Prüfung berechtigt und kann gegenüber den Untergliederungen verpflichtend alle Maßnahmen ergreifen, welche die Durchsetzung der Satzung des Landesverbandes sowie der Beschlüsse des Landesverbandstages und des Landesvorstandes dienen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel. Sein Tätigkeitsbereich ist das Territorium des Bundeslandes Brandenburg.
(3) Der Landesverband Brandenburg untergliedert sich in Regionalverbände und Ortsvereine.
(4) Der Landesverband ist gegenüber seinen Untergliederungen zur Aufsicht und Prüfung berechtigt und kann gegenüber den Untergliederungen verpflichtend alle Maßnahmen ergreifen, welche die Durchsetzung der Satzung des Landesverbandes sowie der Beschlüsse des Landesverbandstages und des Landesvorstandes dienen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der „Arbeitslosenverband Deutschland Landesverband Brandenburg e.V.“ ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Die Arbeit des Landesverbandes wird vom Gedanken der Toleranz getragen. Die Arbeit des Landesverbandes dient den Rat- und Hilfesuchenden aller Bevölkerungskreise ohne Rücksicht auf deren politische, rassische, nationale und konfessionelle Zugehörigkeit und distanziert sich gleichzeitig von allen extremistischen Tendenzen.
(2) Zweck des Verbandes ist
a) die Förderung der Mildtätigkeit
b) die Förderung des Wohlfahrtswesens
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
d) die Förderung der Volksbildung und Erziehung
e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) die Hilfe und Unterstützung von Personen, die sich in einer Notlage befinden, um deren eingetretene körperliche, geistige oder seelische sowie wirtschaftliche Notlage zu beseitigen oder zu lindern. Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bestimmt sich nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung (AO),
aa) Beratungsangebote für Menschen ohne Arbeit, insbesondere Langzeitarbeitslose, sowie für Menschen in sozialer Notlage oder einer Verschuldungssituation (Schuldner- und Insolvenzberatung),
b) die planmäßige und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen im Sinne des § 53 AO. Dazu werden diesem Zweck dienende Einrichtungen wie z.B. Tafeln, Wärmestuben, Suppenküchen, Möbel- und Kleiderkammern, Begegnungsstätten betrieben sowie Pflege- und Betreuungsangebote unterhalten, um hilfsbedürftigen Personen zu helfen, deren Notlage zu lindern oder vorbeugend zu wirken,
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c) die Arbeit als Träger der freien Jugendhilfe auf den Gebieten der Jugendsozialarbeit, dem erzieherischen Jugendschutz sowie Einrichtungen zur sinnvollen und betreuten Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen (z.B. Ferienlager),
cc) Maßnahmen und Angeboten, wie Begleitung zu Ärzten, Behörden und Institutionen, Alltagsbegleitung, Betreuungs- und Gruppennachmittage, Hilfen zur Wahrnehmung öffentlicher Freizeitangebote, Organisation von Selbsthilfegruppen Angehöriger, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und es alten Menschen ermöglicht, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen,
d) Veranstaltungen, wie Vorträge, Seminare, Workshops und Podiumsdiskussionen belehrender Art , die der Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen auf dem Gebiet der Allgemein- sowie Berufs- und Fortbildung dienen,
dd) Freiwilligenagenturen, wo Menschen für freiwilliges, unentgeltliches Engagement bei steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts qualifiziert und ihnen entsprechenden Tätigkeiten vermittelt werden,
e) das Betreiben von Mehrgenerationshäusern, wo durch das Miteinander der Generationen und die soziale Infrastruktur Hilfe für Kinder, Jugendliche, alte Menschen und das Familienleben angeboten werden können und das bürgerschaftliche Engagement zugunsten aller Generationen und des Familienlebens gefördert wird.
(2) Zweck des Verbandes ist
a) die Förderung der Mildtätigkeit
b) die Förderung des Wohlfahrtswesens
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
d) die Förderung der Volksbildung und Erziehung
e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) die Hilfe und Unterstützung von Personen, die sich in einer Notlage befinden, um deren eingetretene körperliche, geistige oder seelische sowie wirtschaftliche Notlage zu beseitigen oder zu lindern. Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bestimmt sich nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung (AO),
aa) Beratungsangebote für Menschen ohne Arbeit, insbesondere Langzeitarbeitslose, sowie für Menschen in sozialer Notlage oder einer Verschuldungssituation (Schuldner- und Insolvenzberatung),
b) die planmäßige und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen im Sinne des § 53 AO. Dazu werden diesem Zweck dienende Einrichtungen wie z.B. Tafeln, Wärmestuben, Suppenküchen, Möbel- und Kleiderkammern, Begegnungsstätten betrieben sowie Pflege- und Betreuungsangebote unterhalten, um hilfsbedürftigen Personen zu helfen, deren Notlage zu lindern oder vorbeugend zu wirken,
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c) die Arbeit als Träger der freien Jugendhilfe auf den Gebieten der Jugendsozialarbeit, dem erzieherischen Jugendschutz sowie Einrichtungen zur sinnvollen und betreuten Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen (z.B. Ferienlager),
cc) Maßnahmen und Angeboten, wie Begleitung zu Ärzten, Behörden und Institutionen, Alltagsbegleitung, Betreuungs- und Gruppennachmittage, Hilfen zur Wahrnehmung öffentlicher Freizeitangebote, Organisation von Selbsthilfegruppen Angehöriger, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und es alten Menschen ermöglicht, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen,
d) Veranstaltungen, wie Vorträge, Seminare, Workshops und Podiumsdiskussionen belehrender Art , die der Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen auf dem Gebiet der Allgemein- sowie Berufs- und Fortbildung dienen,
dd) Freiwilligenagenturen, wo Menschen für freiwilliges, unentgeltliches Engagement bei steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts qualifiziert und ihnen entsprechenden Tätigkeiten vermittelt werden,
e) das Betreiben von Mehrgenerationshäusern, wo durch das Miteinander der Generationen und die soziale Infrastruktur Hilfe für Kinder, Jugendliche, alte Menschen und das Familienleben angeboten werden können und das bürgerschaftliche Engagement zugunsten aller Generationen und des Familienlebens gefördert wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Als rechtsfähiger Verein verfolgt der Arbeitslosenverband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweiligen gültigen Fassung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß der Finanzordnung des Verbandes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß der Finanzordnung des Verbandes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteizugehörigkeit, Konfession und Glaubensbekenntnis, Weltanschauung und Nationalität.
(2) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung anerkennt. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
(3) Mitglied des Verbandes können auch juristische Personen werden, wenn sie für die Verwirklichung von Zweck und Aufgaben des Verbandes eintreten und selbst anerkannt mildtätige oder gemeinnützige Zwecke vertreten.
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(4) Auf Beschluss des Verbandsrates des Verbandes können Mitglieder und Personen mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Verbandes. Näheres bestimmt die Ehrenordnung des Verbandes.
(5) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder des Verbandes werden.
(6) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Regionalverband oder Ortsverein. Mit der Aufnahme in einen Regionalverband bzw. Ortsverein ist die Mitgliedschaft vollzogen, es sei denn, der Verbandsrat widerspricht der Aufnahme innerhalb eines Monats nachdem ihm die Aufnahme angezeigt wurde. Lehnt der Regionalverband bzw. der Ortsverein die Aufnahme ab, kann der/die Abgelehnte innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe hiergegen schriftliche Beschwerde bei dem Verbandsrat einlegen, der innerhalb des Verbandes abschließend über die Aufnahme entscheidet. Für den Vereinsbeitritt, Austritt, Beteiligung an Mitgliederversammlungen, Vereinsveranstaltungen und die Stimmrechtsausübung Minderjähriger können die gesetzlichen Vertreter/innen ihre Zustimmung generell oder im Einzelfall erteilen.
(7) Juristische und natürliche Personen, die nicht nur Ehrenmitglieder sind, sind ordentliche Mitglieder. Sie haben ein Stimmrecht. Die juristischen Personen werden durch die gesetzlich bzw.- soweit gesetzlich zulässig - rechtsgeschäftlich ernannten Vertreter/innen vertreten. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Das Wahrnehmen von Funktionen bei juristischen Personen erfolgt durch deren gesetzlich bzw. - soweit gesetzlich zulässig – rechtsgeschäftlich ernannte Vertreter/innen. Ehrenmitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder. Ihnen stehen die Rechte nach Satz 2 dieses Absatzes nicht zu.
(8) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft durch eine juristische Person ist ein an den Verbandsrat gerichteter schriftlicher Antrag. Der jeweilige Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(2) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung anerkennt. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
(3) Mitglied des Verbandes können auch juristische Personen werden, wenn sie für die Verwirklichung von Zweck und Aufgaben des Verbandes eintreten und selbst anerkannt mildtätige oder gemeinnützige Zwecke vertreten.
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(4) Auf Beschluss des Verbandsrates des Verbandes können Mitglieder und Personen mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Verbandes. Näheres bestimmt die Ehrenordnung des Verbandes.
(5) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder des Verbandes werden.
(6) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Regionalverband oder Ortsverein. Mit der Aufnahme in einen Regionalverband bzw. Ortsverein ist die Mitgliedschaft vollzogen, es sei denn, der Verbandsrat widerspricht der Aufnahme innerhalb eines Monats nachdem ihm die Aufnahme angezeigt wurde. Lehnt der Regionalverband bzw. der Ortsverein die Aufnahme ab, kann der/die Abgelehnte innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe hiergegen schriftliche Beschwerde bei dem Verbandsrat einlegen, der innerhalb des Verbandes abschließend über die Aufnahme entscheidet. Für den Vereinsbeitritt, Austritt, Beteiligung an Mitgliederversammlungen, Vereinsveranstaltungen und die Stimmrechtsausübung Minderjähriger können die gesetzlichen Vertreter/innen ihre Zustimmung generell oder im Einzelfall erteilen.
(7) Juristische und natürliche Personen, die nicht nur Ehrenmitglieder sind, sind ordentliche Mitglieder. Sie haben ein Stimmrecht. Die juristischen Personen werden durch die gesetzlich bzw.- soweit gesetzlich zulässig - rechtsgeschäftlich ernannten Vertreter/innen vertreten. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Das Wahrnehmen von Funktionen bei juristischen Personen erfolgt durch deren gesetzlich bzw. - soweit gesetzlich zulässig – rechtsgeschäftlich ernannte Vertreter/innen. Ehrenmitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder. Ihnen stehen die Rechte nach Satz 2 dieses Absatzes nicht zu.
(8) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft durch eine juristische Person ist ein an den Verbandsrat gerichteter schriftlicher Antrag. Der jeweilige Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der natürlichen Person endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verband.
(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.
(3) Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Untergliederung, in der das Mitglied seine Mitgliedsrechte wahrnimmt oder gegenüber dem Verbandsrat. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf die Austrittserklärung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin. Der Austritt einer juristischen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes bzw. des Landesverbandes. Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(4) Der Ausschluss einer natürlichen Person aus dem Verband erfolgt durch den Vorstand der Untergliederung, in welcher das Mitglied die Mitgliedsrechte wahrnimmt,
a. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Satzungsgrundsätzen oder dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt,
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b. wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens ein Jahr nach Anmahnung im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand auf Antrag hin gestundet wurde
c. bei Vorstandsmitgliedern von Untergliederungen trifft diese Entscheidung deren Mitgliederversammlung bzw. bei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes dessen Verbandsrat nach Anhörung des Vorstandes der Untergliederung, in der das Landesvorstandsmitglied seine Mitgliedsrechte wahrnimmt.
(5) Über den Ausschluss einer juristischen Person als Mitglied entscheidet der Verbandsrat des Landesverbandes, wenn Gründe analog Buchstaben a) und b) des Absatzes (4) vorliegen oder das juristische Mitglied rechtskräftig die Anerkennung als steuerbegünstigte bzw. gemeinnützige Körperschaft verloren hat.
(6) Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den jeweiligen Vorstand/Verbandsrat gegeben.
(7) Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Verbandsrat auf Antrag des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.
(3) Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Untergliederung, in der das Mitglied seine Mitgliedsrechte wahrnimmt oder gegenüber dem Verbandsrat. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf die Austrittserklärung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin. Der Austritt einer juristischen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes bzw. des Landesverbandes. Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(4) Der Ausschluss einer natürlichen Person aus dem Verband erfolgt durch den Vorstand der Untergliederung, in welcher das Mitglied die Mitgliedsrechte wahrnimmt,
a. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Satzungsgrundsätzen oder dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt,
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b. wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens ein Jahr nach Anmahnung im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand auf Antrag hin gestundet wurde
c. bei Vorstandsmitgliedern von Untergliederungen trifft diese Entscheidung deren Mitgliederversammlung bzw. bei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes dessen Verbandsrat nach Anhörung des Vorstandes der Untergliederung, in der das Landesvorstandsmitglied seine Mitgliedsrechte wahrnimmt.
(5) Über den Ausschluss einer juristischen Person als Mitglied entscheidet der Verbandsrat des Landesverbandes, wenn Gründe analog Buchstaben a) und b) des Absatzes (4) vorliegen oder das juristische Mitglied rechtskräftig die Anerkennung als steuerbegünstigte bzw. gemeinnützige Körperschaft verloren hat.
(6) Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den jeweiligen Vorstand/Verbandsrat gegeben.
(7) Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Verbandsrat auf Antrag des Vorstandes.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur monatlichen Beitragszahlung verpflichtet, wobei ein Mindestbeitrag zu entrichten ist. Der Vorstand regelt die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages und kann auf Vorschlag einer Untergliederung in begründeten Fällen Beiträge teilweise erlassen, wobei der Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf. Er kann diese Befugnis an die Vorstände nachgeordneter Untergliederungen delegieren.
(2) Beitragshöhe und Mindestbeitrag werden in einer Beitragsordnung geregelt. Der Landesverbandstag beschließt die Beitragsordnung.
(3) Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages einer juristischen Person entscheidet der Verbandsrat auf der Grundlage der Beitragsordnung.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(2) Beitragshöhe und Mindestbeitrag werden in einer Beitragsordnung geregelt. Der Landesverbandstag beschließt die Beitragsordnung.
(3) Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages einer juristischen Person entscheidet der Verbandsrat auf der Grundlage der Beitragsordnung.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit in den Gliederungen des Verbandes und auf Nutzung der vom Verband angebotenen Leistungen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Verbandes zu wahren, die Satzung und die im Verband geltenden innerverbandlichen Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verbandsrates und des Vorstandes des Landesverbandes Brandenburg sowie des Vorstandes des Bundesverbandes und der für das Einzelmitglied zuständigen Mitgliederversammlung sowie der Vorstände der Untergliederungen einzuhalten.
(3) Mitglieder von Organen des Landesverbandes Brandenburg, mit Ausnahme des Vorstandes, dürfen im Regelfall in keinem bezahlten oder vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis zum Landesverband Brandenburg stehen. Mitglieder des Vorstandes dürfen zusätzlich zu Ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Regelfall in keinem bezahlten oder vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis zum Landesverband Brandenburg stehen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Verbandes zu wahren, die Satzung und die im Verband geltenden innerverbandlichen Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verbandsrates und des Vorstandes des Landesverbandes Brandenburg sowie des Vorstandes des Bundesverbandes und der für das Einzelmitglied zuständigen Mitgliederversammlung sowie der Vorstände der Untergliederungen einzuhalten.
(3) Mitglieder von Organen des Landesverbandes Brandenburg, mit Ausnahme des Vorstandes, dürfen im Regelfall in keinem bezahlten oder vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis zum Landesverband Brandenburg stehen. Mitglieder des Vorstandes dürfen zusätzlich zu Ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Regelfall in keinem bezahlten oder vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis zum Landesverband Brandenburg stehen.
§ 8 Zwingende Organe des Landesverbandes
Zwingende Organe des Landesverbandes sind:
a. der Landesverbandstag
b. der Verbandsrat
c. der Vorstand
d. die Revisionskommission
a. der Landesverbandstag
b. der Verbandsrat
c. der Vorstand
d. die Revisionskommission
§ 9 Der Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag ist das oberste beschlussfassende Organ des Landesverbandes Brandenburg.
(2) Der Landesverbandstag findet im Abstand von vier Jahren als Vertreterversammlung auf Delegiertenbasis statt. Die Delegierten für den Landesverbandstag werden auf den Mitgliederversammlungen der Regionalverbände und Ortsvereine gewählt. Auf jeweils 40 Mitglieder kann ein Delegierter bzw. eine Delegierte gewählt werden. Juristische Personen sind mit einem Delegierten mit beschließender Stimme vertreten. Der/die Delegierte wird in eigener Zuständigkeit der juristischen Person gewählt.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.
(4) Jede/r Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden, sofern auf den Mitgliederversammlungen der Regionalverbände und Ortsvereinen keine Ersatzdelegierten bestimmt wurden. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Verbandsrat vor Beginn des Landesverbandstags vorgelegt wird. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für den jeweiligen Landesverbandstag erteilt werden.
(5) Der Landesverbandstag ist vom Verbandsrat, vertreten durch den/die Vorsitzende, einzuberufen.
(6) Ein außerordentlicher Landesverbandstag muss vom Verbandsrat innerhalb von 3 Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Darüber hinaus kann der Verbandsrat unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages beschließen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen.
(7) Dem Landesverbandstag obliegen
a. die Entgegennahme des Berichtes des Verbandsrates, des Berichtes der Landesrevisionskommission und des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes sowie deren Genehmigung
b. die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates
c. die Wahl der Landesrevisionskommission
d. die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen und Leitlinien des Landesverbandes
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Landesverbandes
f. die Entlastung des Verbandsrates
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(8) Der Landesverbandstag entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes mit 7,5/10 Mehrheit, in allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts - oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Verbandsrat von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(9) Die Beschlüsse und das Protokoll des Landesverbandstages sind von der Schriftführung und von der Tagungsleitung zu unterschreiben.
(2) Der Landesverbandstag findet im Abstand von vier Jahren als Vertreterversammlung auf Delegiertenbasis statt. Die Delegierten für den Landesverbandstag werden auf den Mitgliederversammlungen der Regionalverbände und Ortsvereine gewählt. Auf jeweils 40 Mitglieder kann ein Delegierter bzw. eine Delegierte gewählt werden. Juristische Personen sind mit einem Delegierten mit beschließender Stimme vertreten. Der/die Delegierte wird in eigener Zuständigkeit der juristischen Person gewählt.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.
(4) Jede/r Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden, sofern auf den Mitgliederversammlungen der Regionalverbände und Ortsvereinen keine Ersatzdelegierten bestimmt wurden. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Verbandsrat vor Beginn des Landesverbandstags vorgelegt wird. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für den jeweiligen Landesverbandstag erteilt werden.
(5) Der Landesverbandstag ist vom Verbandsrat, vertreten durch den/die Vorsitzende, einzuberufen.
(6) Ein außerordentlicher Landesverbandstag muss vom Verbandsrat innerhalb von 3 Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Darüber hinaus kann der Verbandsrat unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages beschließen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen.
(7) Dem Landesverbandstag obliegen
a. die Entgegennahme des Berichtes des Verbandsrates, des Berichtes der Landesrevisionskommission und des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes sowie deren Genehmigung
b. die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates
c. die Wahl der Landesrevisionskommission
d. die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen und Leitlinien des Landesverbandes
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Landesverbandes
f. die Entlastung des Verbandsrates
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(8) Der Landesverbandstag entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes mit 7,5/10 Mehrheit, in allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts - oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Verbandsrat von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(9) Die Beschlüsse und das Protokoll des Landesverbandstages sind von der Schriftführung und von der Tagungsleitung zu unterschreiben.
§ 10 Der Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Personen.
(2) Die Mitglieder des Verbandsrats werden vom Landesverbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Mitglieder des Verbandsrats ist möglich.
(3) Die Wahl erfolgt schriftlich als Listenwahl. Von den Bewerbern und Bewerberinnen, die die Mehrheit der Stimmen erhalten haben, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreichen nicht mindestens 5 Kandidatinnen oder Kandidaten die Mehrheit der Stimmen, wird die Wahl des Verbandsrats wiederholt. Im zweiten Wahlgang gelten die höchstens 9 Personen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Die jeweils amtierenden Mitglieder des Verbandsrats bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Die/der Vorsitzende und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r des Verbandsrats werden vom Verbandsrat aus seiner Mitte gewählt.
(6) Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben:
a. Beschluss über grundsätzliche sozial- und verbandspolitische Positionen und Ziele,
b. Beratung und Kontrolle des Vorstands, wobei sich der Verbandsrat zur Unterstützung sachkundiger Dritter auf Kosten des Verbandes bedienen kann,
c. Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan,
d. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses sowie Entlastung des Vorstands,
e. Bestellung eines Prüfers für den Jahresabschluss,
f. Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands. Der Verbandsrat beschließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands und legt darin jeweils die Amtsdauer fest.
g. Beschluss über Beteiligungen an Gesellschaften und Aufnahme eigener Betriebe und wohlfahrtspflegerischer Einrichtungen.
(7) Der Verbandsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verbandsrat kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung oder eine Vergütung im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages beschließen.
(8) Sitzungen des Verbandsrats finden mindestens einmal im Kalendervierteljahr statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.
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Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandsrats anwesend sind.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrats teil. Er hat Antrags- und Rederecht.
(9) Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Die Mitglieder des Verbandsrats werden vom Landesverbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Mitglieder des Verbandsrats ist möglich.
(3) Die Wahl erfolgt schriftlich als Listenwahl. Von den Bewerbern und Bewerberinnen, die die Mehrheit der Stimmen erhalten haben, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreichen nicht mindestens 5 Kandidatinnen oder Kandidaten die Mehrheit der Stimmen, wird die Wahl des Verbandsrats wiederholt. Im zweiten Wahlgang gelten die höchstens 9 Personen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Die jeweils amtierenden Mitglieder des Verbandsrats bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Die/der Vorsitzende und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r des Verbandsrats werden vom Verbandsrat aus seiner Mitte gewählt.
(6) Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben:
a. Beschluss über grundsätzliche sozial- und verbandspolitische Positionen und Ziele,
b. Beratung und Kontrolle des Vorstands, wobei sich der Verbandsrat zur Unterstützung sachkundiger Dritter auf Kosten des Verbandes bedienen kann,
c. Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan,
d. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses sowie Entlastung des Vorstands,
e. Bestellung eines Prüfers für den Jahresabschluss,
f. Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands. Der Verbandsrat beschließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands und legt darin jeweils die Amtsdauer fest.
g. Beschluss über Beteiligungen an Gesellschaften und Aufnahme eigener Betriebe und wohlfahrtspflegerischer Einrichtungen.
(7) Der Verbandsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verbandsrat kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung oder eine Vergütung im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages beschließen.
(8) Sitzungen des Verbandsrats finden mindestens einmal im Kalendervierteljahr statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.
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Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandsrats anwesend sind.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrats teil. Er hat Antrags- und Rederecht.
(9) Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 11 Der Landesvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verband wird durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Mitglied des Verbandsrates vertreten. Der Verbandsrat kann im Innenverhältnis Beschränkungen der Vertretungsmacht beschließen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Landesverbandstages oder des Verbandsrates fallen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verbandsrat getrennt auf Grund eines mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschlusses bestellt. Sie sind hauptamtlich tätig und erhalten, auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung, die vom Verbandsrat festgesetzt wird.
(4) Der Vorstand hat sich bei sozial- und verbandspolitischen Aussagen und Handlungen an den Positionen des Verbandsrates zu orientieren.
Der Vorstand ist gegenüber Landesverbandstag und Verbandsrat zur umfassenden Information verpflichtet.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Bei Gefahr in Verzug entscheidet die/der Vorsitzende verantwortlich, wenn keine Beschlussfassung des Vorstands möglich ist. In diesem Fall ist die/der Vorsitzende des Verbandsrats sofort in Kenntnis zu setzen. Können sich die Vorstandsmitglieder nicht einigen, entscheidet der/die Vorsitzende verbindlich.
Für seine Geschäfte gibt sich der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsrat eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuordnung der Aufgabenbereiche geregelt ist. Die Vertretungsberechtigten nach § 11 Ziff. 1 dieser Satzung können Vollmachten erteilen, wonach bestimmte Personen für vorher bestimmte Rechtsgeschäfte Vertretungsberechtigung für den Verband haben. Bei Geldgeschäften ist in der Regel das Vier-Augen-Prinzip zu wahren.
(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Landesverbandstages oder des Verbandsrates fallen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verbandsrat getrennt auf Grund eines mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschlusses bestellt. Sie sind hauptamtlich tätig und erhalten, auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung, die vom Verbandsrat festgesetzt wird.
(4) Der Vorstand hat sich bei sozial- und verbandspolitischen Aussagen und Handlungen an den Positionen des Verbandsrates zu orientieren.
Der Vorstand ist gegenüber Landesverbandstag und Verbandsrat zur umfassenden Information verpflichtet.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Bei Gefahr in Verzug entscheidet die/der Vorsitzende verantwortlich, wenn keine Beschlussfassung des Vorstands möglich ist. In diesem Fall ist die/der Vorsitzende des Verbandsrats sofort in Kenntnis zu setzen. Können sich die Vorstandsmitglieder nicht einigen, entscheidet der/die Vorsitzende verbindlich.
Für seine Geschäfte gibt sich der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsrat eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuordnung der Aufgabenbereiche geregelt ist. Die Vertretungsberechtigten nach § 11 Ziff. 1 dieser Satzung können Vollmachten erteilen, wonach bestimmte Personen für vorher bestimmte Rechtsgeschäfte Vertretungsberechtigung für den Verband haben. Bei Geldgeschäften ist in der Regel das Vier-Augen-Prinzip zu wahren.
§ 12 Die Landesrevisionskommission
(1) Die Landesrevisionskommission umfasst mindestens zwei Mitglieder. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Landesrevisionskommission ist diese befugt, ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Der Beschluss über die Kooptierung bedarf der Zustimmung des Verbandsrates. Weiterhin ist die Landesrevisionskommission unter Zustimmung des Verbandsrates befugt, bis zu drei weitere Mitglieder in die Landesrevisionskommission durch Kooptierung aufzunehmen. Mindestens ein gewähltes Mitglied muss in der Revisionskommission verbleiben
Arbeitslosenverband Deutschland Landesverband Brandenburg e.V. – Satzung
beschlossen am 18.10.2018 auf dem 14. Landesverbandstag in Strausberg
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(2) Die Revisionskommission ist insbesondere zuständig für die
a. Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse des Landesverbandstages
b. Kontrolle über die Einhaltung der Ordnungen des Landesverbandes
c. Kontrolle der Finanzen des Landesverbandes
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(2) Die Revisionskommission ist insbesondere zuständig für die
a. Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse des Landesverbandstages
b. Kontrolle über die Einhaltung der Ordnungen des Landesverbandes
c. Kontrolle der Finanzen des Landesverbandes
§ 13 Der Beirat
Der Verbandsrat kann einen Beirat bilden und Mitglieder berufen. Der Beirat soll den Verbandsrat beraten und ihm fachkundige Unterstützung geben, insbesondere bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und strategischen Konzepten. Die Verbindung zwischen Verbandsrat und Beirat wird durch ein Mitglied des Verbandsrates gehalten.
§ 14 Die Regionalverbände
(1) Die Regionalverbände führen die Bezeichnung „Arbeitslosenverband Deutschland Landesverband Brandenburg e.V. Regionalverband ......................... (Bezeichnung der Region)“. Die Bildung oder Auflösung kann nur mit Zustimmung des Verbandsrates des Landesverbandes erfolgen. Die Regionalverbände gestalten ihre Aufgabenerfüllung in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Landesverbandes selbständig auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes.
(2) Die Regionalverbände haben folgende Organe:
a. die Mitgliederversammlung
b. den Regionalvorstand
(3) Die Mitgliederversammlung findet als Vollversammlung mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einhaltungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf ihr beschließen die Mitglieder des Ortsvereins grundsätzliche Aufgaben ihres territorial selbständigen Wirkens. Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung den Vorstand des Regionalverbandes.
(4) Der Vorstand des Regionalverbandes besteht aus mindestens drei Mitgliedern, er wird geleitet durch die/den Vorsitzende/n und vertritt den Regionalverband dauernd vereinspolitisch im eigenen Namen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und die Kassenprüfung.
(5) Er ist verantwortlich für die revisionssichere Kassenführung im Sinne der Erhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit des Verbandes. Seine Finanzhoheit erstreckt sich auf finanzielle Mittel, die ausschließlich dem Regionalverband zukommen.
(2) Die Regionalverbände haben folgende Organe:
a. die Mitgliederversammlung
b. den Regionalvorstand
(3) Die Mitgliederversammlung findet als Vollversammlung mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einhaltungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf ihr beschließen die Mitglieder des Ortsvereins grundsätzliche Aufgaben ihres territorial selbständigen Wirkens. Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung den Vorstand des Regionalverbandes.
(4) Der Vorstand des Regionalverbandes besteht aus mindestens drei Mitgliedern, er wird geleitet durch die/den Vorsitzende/n und vertritt den Regionalverband dauernd vereinspolitisch im eigenen Namen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und die Kassenprüfung.
(5) Er ist verantwortlich für die revisionssichere Kassenführung im Sinne der Erhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit des Verbandes. Seine Finanzhoheit erstreckt sich auf finanzielle Mittel, die ausschließlich dem Regionalverband zukommen.
§ 15 Die Ortsvereine
(1) Die Ortsvereine führen die Bezeichnung „Arbeitslosenverband Deutschland Landesverband Brandenburg e.V. – Ortsverein......................... (Name der Gemeinde)“. Ortsvereine sind Untergliederungen des Landesverbandes. Sie können sich zu einem Regionalverband zusammenschließen. Die Bildung und Auflösung können nur mit vorheriger Antragstellung und mit Zustimmung des Verbandsrates unter Einhaltung der in § 1 Absatz (3) genannten Regelung erfolgen.
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Die Ortsvereine gestalten ihre Aufgabenerfüllung im Bereich des Ortes selbständig auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes.
(2) Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(3) Die Mitgliederversammlung findet als Vollversammlung mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einhaltungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf ihr beschließen die Mitglieder des Ortsvereins grundsätzliche Aufgaben ihres territorial selbständigen Wirkens. Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung den Vorstand des Ortsvereins.
(4) Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, er wird durch die/den Vorsitzende/n geleitet und vertritt den Ortsverein dauernd im eigenen Namen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und die Kassenprüfung. Er gewährleistet eine revisionssichere eigene Kassenführung im Rahmen der für den Ortsverein verfügbaren finanziellen Mittel im Sinne der Einhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit des Verbandes.
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Die Ortsvereine gestalten ihre Aufgabenerfüllung im Bereich des Ortes selbständig auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes.
(2) Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(3) Die Mitgliederversammlung findet als Vollversammlung mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einhaltungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf ihr beschließen die Mitglieder des Ortsvereins grundsätzliche Aufgaben ihres territorial selbständigen Wirkens. Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung den Vorstand des Ortsvereins.
(4) Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, er wird durch die/den Vorsitzende/n geleitet und vertritt den Ortsverein dauernd im eigenen Namen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und die Kassenprüfung. Er gewährleistet eine revisionssichere eigene Kassenführung im Rahmen der für den Ortsverein verfügbaren finanziellen Mittel im Sinne der Einhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit des Verbandes.
§ 16 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Über den Verlauf der Versammlungen und die Beschlüsse aller Organe des Landesverbandes, der Regionalverbände und der Ortsvereine sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben.
(2) Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 17 Auflösung des Landesverbandes
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag mit einer Mehrheit von 9/10 der abgabefähigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls der Landesverbandstag nichts anderes beschließt, sind die/der Landesvorsitzende und ein durch den Verbandsrat zu bestimmender Stellvertreter/Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das Restvermögen des Landesverbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens und der Mildtätigkeit.
(2) Falls der Landesverbandstag nichts anderes beschließt, sind die/der Landesvorsitzende und ein durch den Verbandsrat zu bestimmender Stellvertreter/Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das Restvermögen des Landesverbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens und der Mildtätigkeit.